Hagener Minicontainer
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HaMiCo

Hagener Mini-Container
Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allen Angaben und Vereinbarungen der Firma HaMiCo Hagener Mini-Container Olaf Mönig (nachfolgend „HaMiCo“ genannt) liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Dies gilt auch für nachträgliche mündlich getroffene Vereinbarungen. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, gelten auch dann als unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
     
  2. Die Miete für den Mini-Container schließt das Entgelt für die Gestellung für sieben Kalendertage und die Beförderung der Abfallstoffe ein. Die Höhe der Miete ergibt sich aus unserer jeweils gültigen Preisliste, die vor Ort eingesehen werden kann oder auf Anforderung zugesandt wird. Die uns entstehenden Kosten für die Erteilung behördlicher Genehmigungen, Deponie- und Verbrennungskosten sowie Standgebühren werden zusätzlich berechnet. Sollten aufgrund der Beschaffenheit des geladenen Materials Mehrkosten durch getrennte Entsorgung –insbesondere Anfahren verschiedener Entsorgungseinrichtungen- entstehen, sind diese Kosten vom Besteller zu tragen. Zahlungen sind direkt bei Aufstellung bzw. Abholung in bar zu leisten. Bei Rechnungstellung ist die Zahlung spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Nach Ablauf von 14 Tagen ist der Besteller bei Nichtzahlung ohne weitere Mahnung in Verzug. Für diesen Fall ist HaMiCo berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 2% über Basiszins zu berechnen.
     
  3. Die Dauer der Nutzung des Containers wird zwischen HaMiCo und dem Besteller vereinbart. Grundsätzlich beginnt die Nutzungsdauer am Tag der Aufstellung um 08:00 Uhr und endet um 19:00 Uhr am letzten Aufstelltag. Der Besteller muß spätestens bis 17:00 Uhr an einem Werktag die Abholung des Containers anmelden. Erfolgt die Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt, so ist die gemäß Preisliste fällige Verlängerungsmiete durch den Besteller zu zahlen, wenn die Abhholung erst am nachfolgenden Werktag erfolgen kann und die Grundnutzungsdauer von 7 Tagen überschritten wurde. Wird die vereinbarte Nutzungsdauer auf Veranlassung durch den Besteller überschritten und ist keine Verlängerung der ggfs. erforderlichen behördlichen Genehmigung zu erreichen, ist HaMiCo berechtigt den Container jederzeit gegen volle Kostenerstattung abzuholen.
     
  4. Etwaige Schadensersatzansprüche bei verzögerter Anlieferung oder Abholung können nicht geltend gemacht werden. Leerfahrten sowie Wartezeiten beim Besteller werden gesondert berechnet.
     
  5. Der Besteller ist für die Aufstellung des Containers verantwortlich und bestimmt seinen Standort. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege sind bei der Wahl des Standorts vom Besteller zu beachten. Der Anlieferungsort muß für die Transportfahrzeuge ohne Schwierigkeit erreichbar sein.
     
  6. Die Container sind pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen sowie Verschmutzungen kann HaMiCo die Kosten für die Reparatur bzw. Reinigung dem Besteller gesondert in Rechnung stellen.
     
  7. Der Besteller hat dafür zu Sorgen, dass das zulässige Ladegewicht und das Außenmaß des Containers durch das Ladegut nicht überschritten wird. Die durch die Überladung entstehenden Folgen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Container sind so zu beladen, dass der Abtransport ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Alle entstehenden Kosten für Umladen, Befestigen oder Sichern der Ladung werden gemäß Preisliste gesondert dem Besteller in Rechnung gestellt.
     
  8. Alle in dem Container befindlichen Gegenstände gehen mit der Abholung des Containers in das Eigentum von HaMiCo über. HaMiCo ist nicht verpflichtet nach verlorengegangenen Gegenständen zu suchen. Sollte HaMiCo auf besonderen Wunsch des Bestellers hin doch solche Gegenstände suchen, so sind die Kosten die hierfür entstehen vom Besteller zu tragen.
     
  9. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Container nur solche Abfälle oder Müll gefüllt werden, die nach dem Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG § 1 in der Fassung vom 07.06.1972 BGBl. I S. 873) als Abfälle oder Müll gelten. Es ist grundsätzlich untersagt Abfälle in den Container zu füllen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderen Maße gesundheits-, luft-, wassergefährdend oder explosiv sind. Dies gilt auch für Abfälle, die Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können. Werden entgegen dieser Weisung derartige Stoffe in den Container geladen, kann HaMiCo die Beseitung bzw. Entsorgung entweder vom Besteller vornehmen lassen oder auf dessen Kosten die Beseitigung vornehmen lassen. Der Besteller ist verpflichtet, HaMiCo unverzüglich –und zwar vor der Abholung des Containers- darüber zu informieren, das nicht zugelassene Abfälle bzw. Müll in den Container geladen wurden. Unterläßt der Besteller diese Mitteilung, so ist der Besteller zum Ersatz des Schadens der aus der Unterlassung der Mitteilung entstanden ist, verpflichtet.
     
  10. Die Haftung von HaMiCo für Schäden aller Art , die durch Nichteinhaltung von Terminen, Ausfall von Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen entstehen, ist ausgeschlossen. Für etwaige Schäden, die durch das Gewicht der Fahrzeuge oder durch das Absenken der Heckstützen entstehen, haftet HaMiCo nicht. Wird dabei das Eigentum Dritter beschädigt oder beeinträchtigt, ist der Besteller im Verhältnis zu HaMiCo schadensersatzpflichtig.
     
  11. Vorstehende Bedingungen gelten auch für die Überlassung weiterer Container. Änderungen oder Abweichungen der Bedingungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hebt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht auf.
     
  12. Gerichtsstand für beide Teile ist Hagen in Westfalen.


Stand: 05.10.2006

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