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HaMiCo
Hagener Mini-Container
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allen Angaben und Vereinbarungen der Firma HaMiCo Hagener Mini-Container Olaf
Mönig (nachfolgend „HaMiCo“ genannt) liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde.
Dies gilt auch für nachträgliche mündlich getroffene Vereinbarungen. Geschäftsbedingungen
des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, gelten auch
dann als unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
- Die Miete für den Mini-Container schließt das Entgelt für die Gestellung für sieben
Kalendertage und die Beförderung der Abfallstoffe ein. Die Höhe der Miete ergibt
sich aus unserer jeweils gültigen Preisliste, die vor Ort eingesehen werden kann
oder auf Anforderung zugesandt wird. Die uns entstehenden Kosten für die Erteilung
behördlicher Genehmigungen, Deponie- und Verbrennungskosten sowie Standgebühren
werden zusätzlich berechnet. Sollten aufgrund der Beschaffenheit des geladenen Materials
Mehrkosten durch getrennte Entsorgung –insbesondere Anfahren verschiedener Entsorgungseinrichtungen-
entstehen, sind diese Kosten vom Besteller zu tragen. Zahlungen sind direkt bei
Aufstellung bzw. Abholung in bar zu leisten. Bei Rechnungstellung ist die Zahlung
spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Nach Ablauf von 14
Tagen ist der Besteller bei Nichtzahlung ohne weitere Mahnung in Verzug. Für diesen
Fall ist HaMiCo berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 2% über Basiszins zu berechnen.
- Die Dauer der Nutzung des Containers wird zwischen HaMiCo und dem Besteller vereinbart.
Grundsätzlich beginnt die Nutzungsdauer am Tag der Aufstellung um 08:00 Uhr und
endet um 19:00 Uhr am letzten Aufstelltag. Der Besteller muß spätestens bis 17:00
Uhr an einem Werktag die Abholung des Containers anmelden. Erfolgt die Mitteilung
zu einem späteren Zeitpunkt, so ist die gemäß Preisliste fällige Verlängerungsmiete
durch den Besteller zu zahlen, wenn die Abhholung erst am nachfolgenden Werktag
erfolgen kann und die Grundnutzungsdauer von 7 Tagen überschritten wurde. Wird die
vereinbarte Nutzungsdauer auf Veranlassung durch den Besteller überschritten und
ist keine Verlängerung der ggfs. erforderlichen behördlichen Genehmigung zu erreichen,
ist HaMiCo berechtigt den Container jederzeit gegen volle Kostenerstattung abzuholen.
- Etwaige Schadensersatzansprüche bei verzögerter Anlieferung oder Abholung können
nicht geltend gemacht werden. Leerfahrten sowie Wartezeiten beim Besteller werden
gesondert berechnet.
- Der Besteller ist für die Aufstellung des Containers verantwortlich und bestimmt
seinen Standort. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Benutzung öffentlicher
Straßen und Wege sind bei der Wahl des Standorts vom Besteller zu beachten. Der
Anlieferungsort muß für die Transportfahrzeuge ohne Schwierigkeit erreichbar sein.
- Die Container sind pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen sowie Verschmutzungen
kann HaMiCo die Kosten für die Reparatur bzw. Reinigung dem Besteller gesondert
in Rechnung stellen.
- Der Besteller hat dafür zu Sorgen, dass das zulässige Ladegewicht und das Außenmaß
des Containers durch das Ladegut nicht überschritten wird. Die durch die Überladung
entstehenden Folgen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Container sind so zu beladen,
dass der Abtransport ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Alle entstehenden
Kosten für Umladen, Befestigen oder Sichern der Ladung werden gemäß Preisliste gesondert
dem Besteller in Rechnung gestellt.
- Alle in dem Container befindlichen Gegenstände gehen mit der Abholung des Containers
in das Eigentum von HaMiCo über. HaMiCo ist nicht verpflichtet nach verlorengegangenen
Gegenständen zu suchen. Sollte HaMiCo auf besonderen Wunsch des Bestellers hin doch
solche Gegenstände suchen, so sind die Kosten die hierfür entstehen vom Besteller
zu tragen.
- Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Container nur solche Abfälle
oder Müll gefüllt werden, die nach dem Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG § 1 in der
Fassung vom 07.06.1972 BGBl. I S. 873) als Abfälle oder Müll gelten. Es ist grundsätzlich
untersagt Abfälle in den Container zu füllen, die nach Art, Beschaffenheit oder
Menge in besonderen Maße gesundheits-, luft-, wassergefährdend oder explosiv sind.
Dies gilt auch für Abfälle, die Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder
hervorbringen können. Werden entgegen dieser Weisung derartige Stoffe in den Container
geladen, kann HaMiCo die Beseitung bzw. Entsorgung entweder vom Besteller vornehmen
lassen oder auf dessen Kosten die Beseitigung vornehmen lassen. Der Besteller ist
verpflichtet, HaMiCo unverzüglich –und zwar vor der Abholung des Containers- darüber
zu informieren, das nicht zugelassene Abfälle bzw. Müll in den Container geladen
wurden. Unterläßt der Besteller diese Mitteilung, so ist der Besteller zum Ersatz
des Schadens der aus der Unterlassung der Mitteilung entstanden ist, verpflichtet.
- Die Haftung von HaMiCo für Schäden aller Art , die durch Nichteinhaltung von Terminen,
Ausfall von Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen entstehen, ist ausgeschlossen.
Für etwaige Schäden, die durch das Gewicht der Fahrzeuge oder durch das Absenken
der Heckstützen entstehen, haftet HaMiCo nicht. Wird dabei das Eigentum Dritter
beschädigt oder beeinträchtigt, ist der Besteller im Verhältnis zu HaMiCo schadensersatzpflichtig.
- Vorstehende Bedingungen gelten auch für die Überlassung weiterer Container. Änderungen
oder Abweichungen der Bedingungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hebt die Rechtswirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht auf.
- Gerichtsstand für beide Teile ist Hagen in Westfalen.
Stand: 05.10.2006
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